Verhinderungspflege §39 SGB XI

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die sowohl von der sozialen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Verhinderungspflege tritt nur dann in Kraft, wenn

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• min. der Pflegegrad 2 min. 6 Monate besteht

• die Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub etc. verhindert ist

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Sie haben die Möglichkeit die Ersatzpflege Tage- bzw. Stundenweise geltend zu machen. Diese Ersatzpflege können Sie bei Bedarf abrufen.

Die Kosten werden bis zu 1.612,00 Euro pro Jahr von Ihrer Pflegeversicherung zusätzlich übernommen und beeinträchtigen nicht die Höhe Ihres Pflegegeldes.

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