Betreuungsleistung §45a-c SGB XI

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§ 45a SGB XI Berechtigter Personenkreis

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Diese Leistungen betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf besteht.


Eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz durch demenzbedingten Ausfällen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, muss durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter festgestellt worden sein.

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§ 45b SGB XI Zusätzliche Betreuungsleistungen

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Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.

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Folgende Beträge für die zusätzlichen Betreuungsleistungen stehen zur Verfügung:

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 125,00 € pro Monat

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Dieser Betrag sind für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen die im Zusammenhang mit folgenden Angeboten steht:

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• Tages-oder Nachtpflege

• Kurzzeitpflege

• Leistungen zugelassener Pflegedienste, vorausgesetzt es handelt  sich um besondere

--Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der

--Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung

• Niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach Landesrecht anerkannt (§45c SGB XI)

--und gefördert werden

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Werden Beträge der Betreuungsleistungen nicht ganz in Anspruch genommen, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden.

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Wir beraten Sie gerne!

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§ 45c SGB XI Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen

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Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV) den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten.

Niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45c Abs. 3 SGB XI sind Leistungen der Betreuung und der Beaufsichtigung.

Die Helfer/innen werden bei ihrer Tätigkeit durch Fachkräfte pflegefachlich angeleitet und nehmen den pflegenden Angehörigen ihre Aufgaben zumindest zeitweise ab. Sie stellen sicher, dass die Betroffenen auch dann gut beaufsichtigt und betreut werden, wenn die Angehörigen sich nicht selbst darum kümmern können. Die Betreuung kann sowohl in Einzelbetreuung in der Wohnung, sowie aber auch außerhalb der häuslichen Umgebung in Gruppen erfolgen.

Auf diese Weise kann eine vorzeitige Heimaufnahme der Betroffenen häufig vermieden, zumindest aber verzögert werden.

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