Beratungseinsatz §37 Abs. 3 SGB XI

Zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Pflegebedürftigen müssen alle, die nur Pflegegeld

beziehen zweimal im Jahr (bei Pflegegrad 4 und 5 in jedem Quartal) einen Pflegedienst kommen lassen. Das Ziel dieser "Pflegeeinsätze" oder"Qualitätssicherungsbesuche" ist mitunter die Beratung.

Häufig werden in der Praxis Fragen zu Höherstufung, Hilfsmittelbeschaffung, Hebetechniken oder zur Schmerztherapie angesprochen.


Diese Beratungseinsätze durch Pflegefachpersonal sollen dabei helfen, Missstände zu verhindern.

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Immer wieder gab es in der Vergangenheit Schlagzeilen, infolge Menschen unter schrecklichen Bedingungen leben mussten, obwohl Pflegegeld zur Verfügung stand.

Missbrauch soll durch diese Pflicht zur Beratung in der eigenen Wohnung erschwert werden.

Der/die Pflegeberater/in  kann die vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchführen und diese bescheinigen.


 

Die Kosten, welche durch die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze entstehen, werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen.

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